Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der “jetzigen” Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Diese Einschränkung der Zusage ist daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Allerdings können bei Versorgungszusagen, die vor dem 1. Januar 2002 erteilt wurden, Rechte lediglich dann geltend gemacht werden, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand.

Diese Einschränkung erklärt sich durch folgenden, vor dem Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich verhandelten Fall: Der Kläger war von Februar 1974 bis Oktober 1986 bei einem Werftunternehmen bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1983 erteilte ihm sein Arbeitsgeber eine Versorgungszusage. Deren Allgemeine Geschäftsbedingungen sehen vor, dass die “jetzige” Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhalten solle, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden werde. Seit April 2006 ist der Kläger in zweiter Ehe verheiratet und nimmt den Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Feststellung in Anspruch, dass der Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente zusteht.

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Klage – ebenso wie die Vorinstanzen – abgewiesen. Die Versorgungszusage bezog sich nur auf die Ehefrau, mit der der Kläger am 1. Juli 1983 verheiratet war. Diese Einschränkung ist nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen und daher unwirksam, weil dafür keine berechtigten Gründe bestehen. Da jedoch zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Jahr 1983 eine AGB-Kontrolle gesetzlich noch nicht vorgesehen war, ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, um die entstehende Lücke zu schließen. Die Witwenrente ist danach nur zu gewähren, wenn die Ehe mit der Frau, die diese erhalten soll, bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat. Dies ist beim Kläger nicht der Fall.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21. Februar 2017 – 3 AZR 297/15