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Diskriminierungsvorwürfe in Bewerbungsverfahren sind immer wieder Anlass für Gerichtsverfahren. Das Arbeitsgericht Berlin hatte nun die Klage einer nicht-binären Person auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung abgewiesen.

 

Diverse Person wurde mit “Herr” angeschrieben

Die klagende Person, die den Geschlechtseintrag “divers” führt, hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle als “Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung” beworben und in diesem Zusammenhang um eine geschlechtsneutrale Anrede gebeten. Der Arbeitgeber lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab, wobei darin die klagende Person als “Herr T.” angesprochen wurde.

Die klagende Person war der Auffassung, dass Indizien für eine Benachteiligung unter anderem deshalb vorliegen würden, weil die Stellenausschreibung auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden sei.

 

Warum das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat

Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG erfüllt sind, da die klagende Person jedenfalls rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, so die Begründung des Arbeitsgerichts. Es ist unter Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, dass sie sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt hat, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spricht unter anderem der Umstand, dass die klagende Person zu dem Zeitpunkt an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben war. Weiterhin verfügt sie über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, wie in der Stellenausschreibung vorausgesetzt wurde.

Für ein systematisches Vorgehen hat auch die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage der Beklagten und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruches gesprochen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 28. Mai 2026 – 42 Ca 3438/26