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Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer und Kunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist: Wirksam ist die Bestellung nur, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteile der Küche besteht. Bleiben Zweifel, was im Einzelnen gekauft wurde, und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt, ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen. Dies hat das Landgerichts Frankenthal in einer Entscheidung deutlich gemacht. Die Ansprüche eines Küchenstudios auf Schadensersatz wegen einer nicht abgenommenen Küchenbestellung wurden zurückgewiesen.

 

Kundin fühlte sich durch Verkaufsaktion überrumpelt

Eine Kundin hatte ein Möbelhaus während sogenannter Küchenaktionstage besucht und zeigte Interesse an einer neuen Küche. Sie unterschrieb schließlich mehrere Dokumente, darunter auch ein Formular mit der Bezeichnung “Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche”. In der Folge lehnte die Frau jedoch die Lieferung und Bezahlung ab, denn sie habe sich während der Verkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt. Das Möbelhaus verlangte daraufhin ein Viertel des Bestellpreises als Schadensersatz. Nach dessen Auffassung sei eine Küche zu einem Gesamtpreis von mehr als 12.000 Euro verbindlich gekauft worden.

Bereits das Amtsgericht Neustadt hatte der Kundin Recht gegeben und die Klage in erster Instanz abgewiesen. Dem hat sich das Landgericht in dem von dem Möbelhaus angestrengten Berufungsverfahren angeschlossen. Nach einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts wurde die Berufung zurückgenommen und die Entscheidung des Amtsgerichts somit rechtskräftig.

 

Wesentliche Teile der Küche müssen im Vertrag stehen

Dem Möbelhaus steht kein Schadensersatz zu, weil ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen ist. Denn über wesentliche Bestandteile der Einbauküche hatte man sich nicht geeinigt. So ergibt sich weder aus dem ausgefüllten Vertragsformular noch aus sonstigen Unterlagen, welche Elektrogeräte genau mit gekauft wurden. Die Bezeichnung “Miele-Set” oder der Verweis auf Sonderpreislisten ist dafür nicht ausreichend, sondern viel zu ungenau. Auch für den genauen Kaufpreis ist der Verweis auf verwendete Preislisten zu unbestimmt, weil danach bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten.

Zwar muss nicht jedes einzelne Teil der Einbauküche bezeichnet werden. Der Vertrag muss den Inhalt aber zumindest in den wesentlichen Punkten festlegen und dürfe keine erheblichen Lücken aufweisen.

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Hinweisbeschluss vom 8. Mai 2026 – 2 S 132/24