Alter von 60 Jahren kann als Kündigungsgrund vereinbart werden

23.08.17 – Das Erreichen eines Alters von 60 Jahren kann im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze vereinbart werden, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht, verstößt eine derartige Regelung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Der im März 1955 geborene Kläger aus Nottuln war seit 2005 als Vorsitzender
der Geschäftsführung eines Werkstoffherstellers mit dem Sitz im Märkischen
Kreis tätig. Der von den Parteien vereinbarte Dienstvertrag war bis zum ein
31. August 2018 befristet und sah eine Regelung vor, nach welcher beide
Vertragsparteien den Vertrag beim Eintritt des Klägers in das 61. Lebensjahr
mit einer sechsmonatigen Frist zum Jahresende ordentlich kündigen konnten.
Im Jahr 2015 rief die Gesellschafterversammlung des Unternehmens den Kläger
als Geschäftsführer ab. Im Juni 2016 sprach sie die Kündigung des
Dienstvertrags zum 31. Dezember 2016 aus. Diese Kündigung hält der ehemalige
Geschäftsführer für unberechtigt, unter anderem mit der Begründung, dass ihn
die Regelung im Dienstvertrag aus Altersgründen diskriminiere und deswegen
mit dem AGG nicht vereinbar sei. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm hält die ausgesprochene Kündigung für gerechtfertigt. Die Möglichkeit
dieser Kündigung hätten die Parteien, so der Senat, im Dienstvertrag wirksam
vereinbart. Die betreffende Regelung im Dienstvertrag verstoße nicht gegen
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Dabei könne offenbleiben, ob das AGG im Falle einer Vertragsbeendigung auf
einen GmbH-Fremdgeschäftsführer anzuwenden sei. Zwar gebe es insoweit keinen
besonderen, das AGG verdrängenden Kündigungsschutz. Höchstrichterlich sei
jedoch noch nicht geklärt, ob das AGG Organe juristischer Personen als
Arbeitnehmer generell schütze. Aber selbst wenn man dies zu Gunsten des
Klägers annehme, sei die Klausel wirksam.

Zwar benachteiligt die Regelung den Kläger, weil sie das Kündigungsrecht des
Unternehmens an sein Alter knüpfe. Diese Regelung sei aber nach § 10 Satz 1
und 2 AGG zulässig. Der Senat vertritt die Rechtsauffassung, dass die
Vereinbarung einer Altersgrenze unterhalb des gesetzlichen
Renteneintrittsalters für GmbH-Geschäftsführer jedenfalls dann grundsätzlich
zulässig sei, wenn gewährleistet sei, dass dem Geschäftsführer ab dem
Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zustehe.

Das Anforderungsprofil für Unternehmensleiter sei regelmäßig besonders hoch.
Deswegen könne sich aus betriebs- und unternehmensbezogenen Interessen ein
Bedürfnis für die Vereinbarung einer Altersgrenze ergeben, die unter dem
gesetzlichen Renteneintrittsalter liege. Ein Unternehmen könne zudem ein
legitimes Interesse daran haben, frühzeitig einen Nachfolger in der
Unternehmensleitung zu installieren. Erhalte dann ein aufgrund der
Altersklausel vorzeitig ausscheidender Geschäftsführer sofort eine
betriebliche Altersversorgung, sei seinen Interessen an einer sozialen
Absicherung Rechnung getragen. Im vorliegenden Fall stehe dem Kläger ab dem
Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung
zu. Zudem werde er hinsichtlich seiner Altersversorgung durch die Beklagte
so gestellt, als wenn er erst zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit
ausgeschieden wäre.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat. Der Kläger hat bereits Revision am Bundesgerichtshof
eingelegt.

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom vom 19. Juni 2017 – 8 U 18/17