Das Erreichen eines Alters von 60 Jahren kann im Dienstvertrag mit einem
GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze vereinbart werden, die eine
ordentliche Kündigung rechtfertigt. Wenn gewährleistet ist, dass dem
Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine
betriebliche Altersversorgung zusteht, verstößt eine derartige Regelung
nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Der im März 1955 geborene Kläger war seit 2005 als Vorsitzender der
Geschäftsführung eines Werkstoffherstellers mit dem Sitz im Märkischen Kreis
tätig. Der von den Parteien vereinbarte Dienstvertrag war bis zum ein 31.
August 2018 befristet und sah eine Regelung vor, nach welcher beide
Vertragsparteien den Vertrag beim Eintritt des Klägers in das 61. Lebensjahr
mit einer sechsmonatigen Frist zum Jahresende ordentlich kündigen konnten.
Im Jahr 2015 rief die Gesellschafterversammlung ihn als Geschäftsführer ab,
im Juni 2016 sprach sie die Kündigung des Dienstvertrags zum 31. Dezember
2016 aus. Diese Kündigung hält der ehemalige Geschäftsführer für
unberechtigt, unter anderem mit der Begründung, dass ihn die Regelung im
Dienstvertrag aus Altersgründen diskriminiere und deswegen mit dem AGG nicht
vereinbar sei.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hält die ausgesprochene
Kündigung für gerechtfertigt, hat zugleich aber auch die Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat. Hintergründe zur Urteilsbegründung lesen Sie in unserem Urteil
des Monats
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