Stellen sich in einem Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
kartellrechtliche Vorfragen im Sinne des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und kann der Rechtsstreit ohne Beantwortung
dieser Fragen nicht entschieden werden, sind die Gerichte für Arbeitssachen
für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht (mehr) zuständig. Vielmehr sind
die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Kartellspruchkörper
ausschließlich zuständig. Hierauf verweist das Bundesarbeitsgericht in einem
Urteil.

Zum Hintergrund: Die Klägerin ist ein Stahlhandelsunternehmen, der Beklagte
war ihr Geschäftsführer. Das Bundeskartellamt verhängte gegen das
Unternehmen wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von
Schienen und anderen Oberbaumaterialien (“Schienenkartell”) Geldbußen in
Höhe von insgesamt 191 Millionen Euro. Mit ihren Klageanträgen zu 1. und 2.
begehrt das Unternehmen von seinem ehemaligen Geschäftsführer Schadensersatz
in Höhe der von ihr gezahlten Geldbußen. Darüber hinaus macht es gegenüber
ihm weitere Schadensersatzansprüche geltend.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, das
Landesarbeitsgericht durch Teilurteil die Klageanträge zu 1. und 2. mit der
Begründung abgewiesen, die Klägerin könne vom Beklagten aufgrund
kartellrechtlicher Wertungen keinen Ersatz verlangen. Die hiergegen
gerichtete Revision des klagenden Stahlhandelunternehems hatte vor dem
Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht hat entgegen den Vorgaben des § 87 Satz 2 GWB seine
Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits angenommen, so die
Bundesrichter. Das Berufungsgericht hat zudem durch unzulässiges Teilurteil
über die Klageanträge zu 1. und 2. entschieden. Aufgrund der bislang vom
Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat allerdings
nicht abschließend beurteilen, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung der
kartellrechtlichen Vorfragen entschieden werden kann. Auch dies führte zur
Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 29. Juni 2017 – 8 AZR 189/15

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