Das Land Rheinland-Pfalz darf die Berufung in das Beamtenverhältnis davon
abhängig machen, dass Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

In mehreren Verfahren hatten sich Lehrerinnen und Lehrer, die bislang im
Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, dagegen gewehrt, dass ihre
Verbeamtung unter Hinweis auf ihr Alter abgelehnt worden war. Ihre Klagen,
mit denen sie insbesondere einen Verstoß gegen das Verbot der
Altersdiskriminierung geltend gemacht haben, wies das Oberverwaltungsgericht
im Berufungsverfahren ab.

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