Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

12.08.16 – Der für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat sich mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine
Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden
Maßnahmen erfüllen müssen.

Die 1941 geborene Betroffene erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag. Noch im
Krankenhaus wurde ihr eine Magensonde gelegt, über die sie seitdem ernährt
wird und Medikamente verabreicht bekommt. Im Januar 2012 wurde sie in ein
Pflegeheim aufgenommen. Die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Fähigkeit zur
verbalen Kommunikation verlor sie infolge einer Phase epileptischer Anfälle im
Frühjahr 2013.

Die Betroffene hatte 2003 und 2011 zwei wortlautidentische, mit
“Patientenverfügung” betitelte Schriftstücke unterschrieben. In diesen war
niedergelegt, dass falls aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer
Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, “lebensverlängernde Maßnahmen
unterbleiben” sollten. An die “Patientenverfügung” angehängt war die einer
ihrer drei Töchter erteilte Vorsorgevollmacht, um an ihrer Stelle mit der
behandelnden Ärztin alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen, ihren
Willen im Sinne dieser Patientenverfügung einzubringen und in ihrem Namen
Einwendungen vorzutragen, die die Ärzte berücksichtigen sollten.

Außerdem hatte die Betroffene 2003 in einer notariellen Vollmacht dieser
Tochter Generalvollmacht erteilt. Diese berechtigte zur Vertretung auch in
Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung. Zudem enthielt sie die
Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden mit
dem Zusatz, dass die Betroffene im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung
keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung
des Zustands nicht erwartet werden könne.

Die Bevollmächtigte und die Hausärztin sind übereinstimmend der Auffassung,
dass der Abbruch der künstlichen Ernährung gegenwärtig nicht dem Willen der
Betroffenen entspricht. Demgegenüber vertreten die beiden anderen Töchter
die gegenteilige Meinung und haben deshalb beim Betreuungsgericht angeregt,
einen so genannten Kontrollbetreuer zu bestellen, der die ihrer Schwester
erteilten Vollmachten widerruft (gemäß § 1896 Abs. 3 BGB). Während das
Amtsgericht dies abgelehnt hat, hat das Landgericht den amtsgerichtlichen
Beschluss aufgehoben und eine der beiden auf Abbruch der künstlichen
Ernährung drängenden Töchter zur Betreuerin der Betroffenen mit dem
Aufgabenkreis “Widerruf der von der Betroffenen erteilten Vollmachten,
allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge” bestellt.

Die Rechtsbeschwerde der bevollmächtigten Tochter war erfolgreich und führt
zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Ein Bevollmächtigter kann die Einwilligung, Nichteinwilligung und den
Widerruf der Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen
rechtswirksam ersetzen, wenn ihm die Vollmacht schriftlich erteilt ist und
der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die
Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten
ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am
Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich
werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes
oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden
sein kann.

Ob die beiden von der Betroffenen erteilten privatschriftlichen Vollmachten
diesen inhaltlichen Erfordernissen gerecht werden, unterliegt Bedenken, weil
sie nach ihrem Wortlaut lediglich die Ermächtigung zur Mitsprache in den in
der Patientenverfügung genannten Fallgestaltungen, nicht aber zur Bestimmung
der Vorgehensweise enthalten. Jedenfalls die notarielle Vollmacht genügt
aber den gesetzlichen Anforderungen.

Eine schriftliche Patientenverfügung entfaltet unmittelbare Bindungswirkung
nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die
Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar
bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein
nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein
würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg
nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer
Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt
werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer
bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die
Äußerung, “keine lebenserhaltenden Maßnahmen” zu wünschen, enthält
jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete
Behandlungsentscheidung, so die Richter des BGH. Die insoweit erforderliche
Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter
ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte
Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Danach kommen sowohl die beiden privatschriftlichen Schriftstücke als auch
die in der notariellen Vollmacht enthaltenen Äußerungen nicht als bindende,
auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverfügungen in
Betracht. Sie beziehen sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen, sondern
benennen ganz allgemein “lebensverlängernde Maßnahmen”. Auch im
Zusammenspiel mit den weiteren enthaltenen Angaben ergibt sich nicht die für
eine Patientenverfügung zu verlangende bestimmte Behandlungsentscheidung.

Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich
auch kein auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter
Behandlungswunsch oder mutmaßlicher Wille der Betroffenen. Daher kann
derzeit nicht angenommen werden, dass die Bevollmächtigte sich offenkundig
über den Willen ihrer Mutter hinwegsetzt, was für die Anordnung einer
Kontrollbetreuung in diesem Zusammenhang erforderlich wäre. Das Landgericht
wird nach Zurückverweisung allerdings zu prüfen haben, ob mündliche
Äußerungen der Betroffenen vorliegen, die einen Behandlungswunsch darstellen
oder die Annahme eines auf Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteten
mutmaßlichen Willens der Betroffenen rechtfertigen.

Bundesgerichtshof
Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16