Die Angabe “Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden” in einer
Adwords-Anzeige im Internet ist im Hinblick auf die zutreffenden näheren
Informationen, auf die die Anzeige verweist, nicht irreführend, wenn die
Einschränkungen Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr,
keine Auslieferung am Sonntag sich in dem Rahmen bewegen.

Im verhandelten Fall trafen sich zwei Parteien, die beide über das Internet
Druckerpatronen anboten. Die Klägerin hielt die Werbung “Original
Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden” für irreführend, denn in Wahrheit
gelte der 24-Stunden-Transportservice nur dann, wenn die Ware bis 16.45 Uhr
bestellt werde. Auch erfolge keine Lieferung an Sonn- und Feiertagen. Der
Bundesgerichtshof (BGH) folgte dieser Argumentation nicht, sondern wies die
Klage ab. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige
Verbraucher rechnet ohnehin mit diesen Einschränkungen, so der BGH.
Selbst wenn einzelne Verbraucher einem Irttum unterlägen, so würden sie
spätestens auf der verlinkten Seite selbst ausreichend aufgeklärt.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 119/10