Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz

20.05.16 – Ein Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden.

Dies gibt die Arbeitsstättenverordnung vor. In § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV
geht sie damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei
Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach nur insoweit
Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der
Beschäftigung es zulassen (gemäß § 5 Abs. 2 ArbStättV).

Der Kläger arbeitet in einem Spielcasino in Hessen als Croupier. Er hat
hierzu im Durchschnitt wöchentlich zwei Dienste von jeweils sechs bis zehn
Stunden in einem abgetrennten Raucherraum zu arbeiten. Nur dort und im
Barbereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit
einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet.

Der Croupier verlangt von seinem Arbeitgeber, ihm ausschließlich einen
tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen, das Hessische Landesarbeitsgericht die dagegen
gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Auch seine Revision vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte
keinen Erfolg. Zwar hat der Mitarbeiter grundsätzlich Anspruch auf einen
tabakrauchfreien Arbeitsplatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV). Der beklagte
Arbeitgeber macht in seinem Spielcasino jedoch von der Ausnahmeregelung im
Hessischen Nichtraucherschutzgesetz (§ 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG) Gebrauch,
die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Sie muss deshalb Schutzmaßnahmen
nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebs und die Art der
Beschäftigung dies zulassen.

Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet sie allerdings auch, die
Gesundheitsgefährdung zu minimieren (§ 5 Abs. 2 ArbStättV). Diese
Verpflichtung hat sie mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner
Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers
im Raucherraum erfüllt.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 347/15