Ein Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht
rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch
Tabakrauch geschützt werden. Für diesen grundsätzlichen Anspruch auf einen
tabakrauchfreien Arbeitsplatz gibt es jedoch Ausnahmeregelungen in den
länderspezifischen Nichtraucherschutzgesetzen.
Dies hat ein Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ergeben.
Ein bei einem Spielcasino in Hessen beschäftigter Croupier begehrte mit
seiner Klage einen solchen Tätigkeitsbereich. Sein Ansinnen blieb in beiden
Vorinstanzen sowie vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Die Richter bezogen
sich dabei auf die Vorgaben in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
allerdings war auch eine Ausnahmeregelung im Hessischen Nichtrauchergesetz
anzuwenden.
Die Hintergründe dazu lesen Sie in unserem Urteil
des Monats.
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