Der Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbings kann zwar verwirken, dafür
genügen jedoch ein bloßes “Zuwarten” oder die Untätigkeit des
Anspruchstellers nicht. Zu dieser Auffassung kam das Bundesarbeitsgericht in
einem aktuellen Fall.

Der Kläger machte gegen seinen früheren Vorgesetzten einen
Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts in Höhe von mindestens 10.000 Euro geltend. Er stützte
sich dabei auf Vorfälle in den Jahren 2006 bis 2008, die er als Isolierung,
Herabwürdigung und Schikane gewertet habe. Der letzte Vorgang solle am 8.
Februar 2008 stattgefunden haben. Der Kläger war 2007 an 52 Tagen, 2008 an
216 Tagen und 2009 durchgängig bis August arbeitsunfähig, unter anderem
wegen Depression.

Die Klage ging Ende Dezember 2010 bei Gericht ein. Das Landesarbeitsgericht
hat einen möglichen Schmerzensgeldanspruch allein wegen Verwirkung
abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem
Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie führte zur Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

Eine Verwirkung, die nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen ist,
scheidet hier aus, so das Urteil. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts ist ein bloßes Zuwarten nicht als “treuwidrig” anzusehen.
Ein Unterlassen begründet nur dann ein Umstandsmoment, wenn aufgrund
zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung
besteht. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung darf nicht auf eventuelle
Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Anspruchsgegners abgestellt werden.

Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung darf in seiner
Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährung unterlaufen
wird. Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob tatsächlich
ein Mobbinggeschehen festzustellen ist.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 11. Dezember 2014 – 8 AZR 838/13