In einem Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal wurde der Betreiber einer
Waschstraße zu Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Es war zu einem
“Auffahrunfall” gekommen.

In einer Waschstraße, in der die Fahrzeuge mittels einer Schlepprolle
automatisch befördert werden, trat die Fahrerin eines Autos während des
Waschvorgangs auf die Bremse, woraufhin das Fahrzeug die Schlepprolle
verlor. Dadurch wurde das nachfolgende Fahrzeug des Klägers auf den Wagen
der Frau aufgeschoben. Es entstand ein Sachschaden von 1579,94 Euro, den der
Kläger beim Betreiber der Waschstraße geltend macht. Das Amtsgericht Soling
hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte habe die ihr obliegenden
Schutzpflichten verletzt, so die Urteilsbegründung.

Letztlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da dann, wenn eine
solche – aus Sicht des Kunden scheinbar simple und daher zu erwartende –
technische Kontrolle nicht möglich ist, die Überwachungspflichten des
Waschstraßenbetreibers sich entsprechend erhöhen. Denn es bleibt bei der
grundsätzlichen Verpflichtung des Waschstraßenbetreibers, die Fahrzeuge,
welche er in seine Obhut nimmt, auch unbeschädigt wieder herauszugeben.

Dabei könne offen bleiben, ob nach dem Stand der Technik eine
Notausschaltung für Fälle wie den vorliegenden in der Waschstraße hätte
installiert werden können. Denn jedenfalls sei der beklagte Betreiber der
Waschanlage gehalten gewesen, den Waschvorgang in geeigneter Weise zu
überwachen und gegebenenfalls manuell abzuschalten. Insoweit könne von der
Beklagten verlangt werden – so das Gericht – einen Mitarbeiter zu
beauftragen, den Waschvorgang mittels der vorhandenen
Videoüberwachungsanlage zu überwachen. Die Auferlegung einer solchen
Verpflichtung sei der Beklagten zumutbar. Doch hiergegen wendet sich die
Berufung der Beklagten. Lichtschienen, die ein Auffahren auf ein
stehengebliebenes Fahrzeug verhindern könnten, würden von der Industrie
nicht angeboten und seien daher auch nicht üblich. Es sei auch nicht
zumutbar, dass ein Mitarbeiter permanent den Waschvorgang mithilfe der
Videoanlage überwache. Dann wäre angesichts der zusätzlichen Personalkosten
keine Waschanlage mehr wirtschaftlich zu betreiben. Die vorhandene
Videoanlage diene in erster Linie als Nachweis dafür, dass im Falle von
Schadensersatzforderungen der Kunden ein Verschulden der Beklagten nicht
gegeben sei. Weiter bezieht sich die Berufung auf Urteile in vergleichbaren
Fällen, in denen die Haftung des Waschstraßenbetreibers abgewiesen worden
sei.

Aber auch das Landgericht Wuppertal stellt eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers fest. Es äußert erhebliche Bedenken
gegenüber dessen Vortrag, wonach eine Notabschaltung für Vorfälle der
streitgegenständlichen Art weder bei der Beklagten noch in anderen
Waschanlagen existiere. Tatsächlich ist nicht erkennbar, warum es mithilfe
einfacher Sensoren nicht möglich sein soll, festzustellen, ob sich ein
Autoreifen noch in der Schlepprolle befindet oder eben nicht. Das von der
Beklagten erstinstanzlich vorgelegte Gutachten sei insofern wenig
weiterführend, da es darin lapidar heißt: “Fest steht, dass die Steuerung
der Anlage keine ausführbaren Impulse über die Fehlpositionierung der Pkw
auf den Förderband erhält (Stand der Technik).” Ausführungen dazu, dass und
wieso eine solche Steuerung nicht möglich sein soll, enthält das Gutachten
nicht.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der geänderten
umweltrechtlichen Vorgaben die Besitzer von Pkw heute quasi gezwungen sind,
diese zum Zwecke der Säuberung einem Waschstraßenbetreiber anzuvertrauen.
Dies führt nach Auffassung der Kammer zu gesteigerten Obhutspflichten der
Waschstraßenbetreiber, da es den Kfz-Halter nahezu unmöglich ist, die beim
Waschvorgang entstehenden Gefahren durch eine eigenhändige Wäsche selbst zu
bestimmen.

Nach alledem erscheint es dem Berufsgericht nicht rechtsfehlerhaft, dass das
Amtsgericht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung angenommen hat. Die
Schadenshöhe stand in den Verfahren außer Streit.

Landgericht Wuppertal
Urteil vom 23. Oktober 2014 – 9 S 129/14

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