Bietet der Arbeitgeber vorbehaltlos über Jahre hinweg seinen Arbeitnehmern
bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen den Abschluss eines
Versorgungsvertrages an, der unter andere eine Versorgung nach
beamtenähnlichen Grundsätzen vorsieht, so ist er aufgrund betrieblicher
Übung verpflichtet, allen anderen Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen
erfüllen, den Abschluss eines inhaltsgleichen Versorgungsvertrags
anzubieten.

Die beklagte Landesbank ist im Jahre 1972 aus einer Fusion hervorgegangen.
Bestandteil des Fusionsvertrags ist eine “Personalvereinbarung” (sog. PV
72). Nach deren Nr. 3.2 können Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im
Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei den
fusionierten Instituten oder bei der Bayerischen Landesbank – Girozentrale
-, einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen
(sog. Versorgungsrecht) erhalten; über die Erteilung des Versorgungsrechts
entscheidet nach Nr. 3.2 PV 72 der Vorstand.

Die Beklagte bot seit 1972 (nahezu) allen Arbeitnehmern, die eine Dienstzeit
von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der
Bayerischen Landesbank zurückgelegt, eine gute Beurteilung durch ihre
Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren,
die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ, Versorgungsrechte
an. Anfang des Jahres 2009 beschloss die Beklagte, die Vereinbarung von
Versorgungsrechten einzustellen. Dem Kläger, der die Voraussetzungen am 1.
Januar 2010 erfüllte, wurde kein Versorgungsvertrag angeboten.

Die auf Abgabe eines Vertragsangebots durch die Beklagte gerichtete Klage
hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts, wie schon in den
Vorinstanzen, Erfolg. Aufgrund der seit 1972 geübten Praxis bestand bereits
bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 1. Januar 1990 im
Unternehmen der Beklagten eine betriebliche Übung, die die Beklagte
verpflichtet, Arbeitnehmern nach einer 20-jährigen Tätigkeit im
Kreditgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten und bei
Erfüllung der beiden weiteren Voraussetzungen (gute Beurteilung und
gesundheitliche Verfassung, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht
erwarten lässt) die Vereinbarung eines Versorgungsvertrags anzubieten. Da
der Kläger diese Voraussetzungen am 1. Januar 2010 erfüllte, hat er einen
Anspruch auf Abgabe eines entsprechenden Vertragsangebots durch die Beklagte
erworben.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15. Mai 2012 – 3 AZR 128/11