Ein dem Betriebsrat vom Arbeitgeber über das betriebliche Intranet zur
Verfügung gestellter Internetanschluss erfüllt die Informations- und
Kommunikationsansprüche des Betriebsrats gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG. Es
besteht in diesem Fall grundsätzlich kein Anspruch auf einen (weiteren)
Internetanschluss über einen externen Provider, durch den zusätzliche Kosten
anfallen. Zur Begründung eines solchen Anspruchs reichen insbesondere
allgemeine Sicherheitsbedenken oder Überwachungsbesorgnisse ohne konkrete
Tatsachengrundlage nicht aus.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 23. Januar
2013, veröffentlicht am 28. Februar 2013 – 13 TaBV 8/12

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