Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob eine
Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche die Haltung
von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt.

Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die
Klägerin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im
Mietvertrag war – wie bei der Klägerin üblich – als “zusätzliche
Vereinbarung” enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, “keine Hunde
und Katzen zu halten.” Der Beklagte zog mit seiner Familie und einem
Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 Zentimeter in die Wohnung
ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier binnen vier Wochen
abzuschaffen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Hierauf hat
die Klägerin den Beklagten auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf
Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch genommen. Das
Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat
das Landgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage
abgewiesen.

die vom berufungsgericht zugelassene revision der klägerin hatte keinen
erfolg. der unter anderem für das wohnraummietrecht zuständige viii.
zivilsenat des bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine allgemeine
geschäftsbedingung des vermieters, welche die haltung von hunden und katzen
in der mietwohnung generell untersagt, unwirksam ist (§ 307 abs. 1 satz 1,
abs. 2 nr. 1 bgb). sie benachteiligt den mieter unangemessen, weil sie ihm
eine hunde- und katzenhaltung ausnahmslos und ohne rücksicht auf besondere
fallgestaltungen und interessenlagen verbietet. zugleich verstößt sie gegen
den wesentlichen grundgedanken der gebrauchsgewährungspflicht des vermieters
(§ 535 abs. 1 bgb). ob eine tierhaltung zum vertragsgemäßen gebrauch im
sinne dieser vorschrift gehört, erfordert eine umfassende interessenabwägung
im einzelfall. eine generelle verbotsklausel würde – in Widerspruch dazu –
eine tierhaltung auch in den fällen ausschließen, in denen eine solche
abwägung eindeutig zugunsten des mieters ausfiele.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder
Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur
Folge, dass die gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret
betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen
Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss (nach § 535 Abs. 1 BGB). Im
vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht der
Klägerin zur Hundehaltung rechtsfehlerfrei bejaht.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12