Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet den Verleiher, dem
Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher
vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt (“equal pay”). Von diesem Gebot
der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei
nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der
tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können. Darüber entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in mehreren Urteilen.
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des Monats.