Die Honorarforderung eines Architekten wird mit Erstellen einer
Schlussrechnung fällig. Damit beginnt auch die Verjährung zu laufen. Auf die
Höhe, Richtigkeit oder Prüfbarkeit der Schlussrechnungsforderung kommt es
dabei nicht an, die Verjährung beginnt spätestens, wenn der Auftraggeber
innerhalb von zwei Monaten nach Rechnungsstellung keine substantiierten
Einwendungen gegen die Prüfbarkeit vorgebracht hat. Das hat das OLG Naumburg
entschieden.

Zum Hintergrund: Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Vertrag vom 28.
Juni 2000 mit Architektur- und Ingenieurleistungen für den Umbau des
Rathauses in A. samt Innenhofgestaltung. Nach Abschluss der
Architektenleistung hat die Klägerin der Beklagten eine Schlussrechnung
(Datum: 25. September 2006) erteilt, die mit einer offenen Restforderung von
403.545,08 Euro endete. Die Schlussrechnung ging der Beklagten am 1. Oktober
2006 mit einer Fristsetzung zur Zahlung bis zum 31. Oktober 2006 zu. Mit
anwaltlichem Schreiben vom 6. Dezember 2006 hat die Klägerin die Beklagte
erneut zur Zahlung aufgefordert. Am 23. Februar 2007 erteilte die Klägerin
unter dem Datum “25.09.2006/23.02.2007” eine von ihr als solche bezeichnete
“Honorarschlussrechnung – Neuberechnung”, die bei einem Gesamthonorar von
1.369.100,50 Euro abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen und angerechneter
Schadenspositionen als offenen Forderungsbetrag noch einen Rest von
357.075,55 Euro aufwies.

Auf Grundlage dieser Schlussrechnung erhob die Klägerin am 26. März 2007
Klage auf Zahlung von 393.130,88 Euro nebst Zinsen. Diese Hauptforderung
setzte sich zusammen aus dem Schlussrechnungsbetrag von 357.075,55 Euro und
mehreren gesonderten Forderungen aus weiteren Rechnungen für
Zusatzleistungen über insgesamt 34.053,83 Euro. Die Klage wurde der
Beklagten am 3. April 2007 zugestellt.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch die Kammer und Einholung eines
Sachverständigengutachtens vom 15. April 2011 über die Höhe des angemessenen
Honorars berechnete die Klägerin ihre Honorarforderung neu und erteilte am
19. Mai 2011 eine neue Schlussrechnung über einen Restbetrag von nunmehr
672.313,79 Euro. Auf dieser Grundlage erhöhte die Klägerin ihre Klage mit
Schriftsatz vom 7. Juni 2011, zugestellt am 19. Juni 2011, um 281.183,92
Euro auf 672.313,30 Euro nebst Zinsen und außergerichtlicher Kosten.

Die Beklagte bestritt die Höhe der Honorarforderung, rechnete hilfsweise mit
Gegenansprüchen auf und erhob hinsichtlich der Klageerweiterung die Einrede
der Verjährung.

Oberlandesgericht Naumburg
Urteil vom 6. September 2012 – 1 U 40/11