Die Bundesagentur für Arbeit muss Schauspieler in die bei der Zentralen
Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) geführte Vermittlungskartei aufnehmen.
Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts entschieden. Das bisherige
Verfahren, wonach Schauspieler, die keinen Abschluss an einer staatlichen
Schauspielschule vorweisen können, nur dann in die Vermittlungskartei für
Schauspieler aufgenommen worden sind, wenn sie einen Eingangstest bei der
ZAV erfolgreich durchlaufen haben, ist danach rechtswidrig.

Die klagende Schauspielerin ist nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung
an der privaten Filmschauspielschule Berlin berechtigt, die
Berufsbezeichnung Schauspielerin zu führen. Sie hatte sich um Aufnahme in
die Schauspielerkartei der ZAV beworben und hierfür vor deren
Prüfungsgremium vorgesprochen. Dieses hatte jedoch beschlossen, sie nicht in
die Kartei aufzunehmen. Die dagegen erhobene Klage der Schauspielerin ist in
den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Ihre Revision vor dem
Bundessozialgericht in Kassel war erfolgreich.

Der Anspruch auf Aufnahme in die Schauspielerkartei ergibt sich aus § 35 SGB
III, weil die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegen.
Mit dem aus dieser Vorschrift folgenden Auftrag der Arbeits- und
Ausbildungsvermittlung nimmt die Agentur für Arbeit hoheitliche Aufgaben
wahr, deren inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung nach
pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat. Hiermit korrespondiert ein
subjektiv-öffentliches Recht des Arbeitsuchenden auf Tätigwerden der
beklagten Agentur für Arbeit.

Wenn diese – wie hier – im Rahmen ihres Organisationsermessens spezielle
Karteien für bestimmte Berufsgruppen bildet, wie etwa die Schauspielerkartei
der ZAV-Künstlervermittlung, ist es ihr unter Berücksichtigung der
verfassungsrechtlich verbürgten Berufsfreiheit verwehrt, Arbeitsuchende, die
einen entsprechenden Berufsabschluss erworben haben, nicht in eine solche
Kartei aufzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie es nach den
tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts der Fall ist – die
Ausbildung der Klägerin an der privaten Filmschauspielschule Berlin der
Schauspielerausbildung an einer staatlichen Schule inhaltlich gleichwertig
ist, Arbeitgeber bei zu besetzenden offenen Stellen an Theatern sich fast
ausschließlich der ZAV-Künstlerkartei bedienen und die Nichtaufnahme damit
zu einer faktischen Nichtvermittlung des Arbeitsuchenden führt.

Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass es der Agentur für Arbeit
unbenommen ist, auf der Grundlage der gesetzlich vorgegebenen
Potenzialanalyse eine individuelle Bewertung der Eignung der Klägerin
vorzunehmen und das Ergebnis in die Entscheidung über eine Vermittlung
einfließen zu lassen.

Bundessozialgericht
Urteil vom 12. Oktober 2017 – B 11 AL 24/16 R

Foto: pixabay.de