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Eine Polizeibeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen stellte bei ihrem Dienstherrn den Antrag auf die sogenannte voraussetzungslose Teilzeit. Hierzu führte sie private Umstände an. Ihrem Wunsch wurde allerdings nicht entsprochen, wogegen sie vor dem Verwaltungsgericht klagte.

Ihr Ehemann sei beruflich sehr stark eingebunden und durch ihren Wach- und Wechseldienst mit Nacht- und Wochenenddiensten könnten die beiden etwa nur jedes vierte Wochenende miteinander verbringen, so ihre weitere Erläuterung. Darüber hinaus rügte sie eine Ungleichbehandlung durch ihren Dienstherrn. Er habe in anderen mit ihrer Situation vergleichbaren Fällen voraussetzungslose Teilzeit bewilligt. Sie werde demgegenüber ohne sachlichen Grund anders behandelt.

 

Beamte grundsätzlich zur Vollzeit verpflichtet

Bei der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende der 1. Kammer im Rechtsgespräch darauf hin, dass Beamte grundsätzlich zur Tätigkeit in Vollzeit verpflichtet sind. Voraussetzungslose Teilzeit kann nur dann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Im Fall der Polizeibeamtin dürften ihren privaten Belangen diejenigen des Dienstherrn entgegenstehen. Denn der Dienstherr müsse anderen Beamten ermöglichen, die in der konkreten Behörde übermäßig viel angefallenen Über- und Mehrarbeitsstunden abzubauen. Er gab hierzu an, für Ende 2024 hätten die Zeiterfassungssysteme insgesamt rund 350.000 Über- und Mehrarbeitsstunden der Polizeivollzugsbeamten ausgewiesen.

Zur gerügten Ungleichbehandlung führte er aus, in der Behörde seien aktuell nur drei Polizeivollzugsbeamte in bewilligter voraussetzungsloser Teilzeit tätig. Alle hätten, anders als die Klägerin, einen Erkrankungshintergrund. In einem weiteren Fall beabsichtige er, den Antrag abzulehnen.

Nach diesen Konkretisierungen wurde die Klage zurückgezogen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Entscheidung vom 18. Februar 2026 – 1 K 3822/24