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Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Ein Geldinstitut hatte einen Empfang in ihren Geschäftsräumen gegeben, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Um Organisation und Umsetzung kümmerte sich die Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den rund 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder des Geldinstituts, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik und Verwaltung sowie von bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen.
Aufwendungen höher als 110 Euro pro Gast
Die Kosten für den Empfang trug das Geldinstitut als Gastgeber. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und forderte die hierauf entfallende Lohnsteuer. Es berief sich auf seine internen Lohnsteuerrichtlinien (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR), wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.
Der Bundesfinanzhof sah dies anders und gab der Klage des Geldinstituts im Revisionsverfahren vollumfänglich statt.
Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder eines des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Arbeitgeber ist der Gastgeber
Diese Grundsätze hatte der BFH bereits in einem Urteil im Jahr 2003 zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt (Az. VI R 48/99) und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.
Der Empfang hat ganz überwiegend beruflichen Charakter gehabt. Er stellte den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und war folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Das Geldinstitut selbst trat als Gastgeber auf und bestimmte die Gästeliste; die Feierlichkeit fand in den eigenen Räumlichkeiten statt.
Der BFH hat außerdem geklärt, dass – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts – auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie in diesem Fall die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist. Das Urteil stellt damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
Bundesfinanzhof
Urteil vom 19. November 2025 – VI R 18/24

