Eine Anwaltsrobe darf zu Werbungszwecken nicht mit dem Namenszug ihres
Trägers und der Internetadresse der Anwaltskanzlei versehen werden. Das hat
der beim Oberlandesgericht Hamm ansässige Anwaltsgerichtshof für das Land
Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der klagende Rechtsanwalt beabsichtigte, seine Anwaltsrobe – aus einer
Entfernung von acht Metern noch gut lesbar – mit seinem Namenszug und der
Internetadresse seiner Kanzlei zu besticken und diese Robe vor Gericht zu
tragen, um so für sich als Rechtsanwalt zu werben. Die für ihn zuständige
Rechtsanwaltskammer Köln bezeichnete die beabsichtigte Robengestaltung mit
anwaltlichem Berufsrecht als unvereinbar und forderte ihn auf, dies zu
unterlassen. Der Rechtsanwalt erhob daraufhin eine Klage gegen die Kammer
beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Klage ist erfolglos geblieben. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der
beklagten Rechtsanwaltskammer Köln sei rechtmäßig, so der
Anwaltsgerichtshof. Das vor Gericht beabsichtigte Tragen einer bedruckten
oder bestickten Robe mit Namenszug und Internetadresse einer Kanzlei sei
berufsrechtlich unzulässig. Es verstoße gegen § 20 der Berufsordnung für
Rechtsanwälte.

Nach genannter Vorschrift trägt der Rechtsanwalt vor Gericht als
Berufstracht eine Robe, soweit das üblich ist. Sinn und Zweck der Robe ist
es, um Rechtsanwälte im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis
der übrigen Teilnehmer herauszuheben. Ihre Stellung als unabhängiges Organ
der Rechtspflege soll sichtbar gemacht werden. Allen Beteiligten wird
dadurch deutlich, dass Rechtsanwälten eine eigenständige Organstellung
zukommt, die im Verfahren und in der Verhandlung besondere Rechte und
Pflichten begründet. Darin liegt auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für
die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess. Dieser Zweck des Robetragens
schließt jede Werbung auf einer vor Gericht getragenen Anwaltsrobe aus, auch
eine sachlich gehaltene Werbeaussage.

Im vorliegenden Fall hätten die vom Kläger beabsichtigten Zusätze werbenden
Charakter, so der Anwaltsgerichtshof, und somit habe die Kammer dies zu
Recht untersagt. Eine Berufung gegen das Urteil vor dem Bundesgerichtshof
ist zugelassen worde.

Oberlandesgericht Hamm
Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 29. Mai –
1 AGH 16/15 2015,
veröffentlicht am 26. August 2015

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