Der Staat muss EU-Bürgern, die nur zum Grunde der Arbeitssuche in einen
Mitgliedsstaat kommen, keine Sozialhilfeleistungen zahlen oder sie beim
Zugang zum Arbeitsmarkt unterstützen. Dies hat der Europäische Gerichtshof
(EuGH) in einem die Bundesrepublik Deutschland betreffenden Verfahren nun zu
Gunsten des Staats entschieden.

Die Kläger sind eine in Bosnien geborende Familie mit schwedischer
Staatsbürgerschaft, die weniger als ein Jahr in Deutschland gearbeitet hatte
und daraufhin Sozialleistungen erhielt. Das Jobcenter Berlin-Neukölln
stellte die Zahlungen später jedoch ein. Die Familie lebte bereits in den
1990er Jahren in der Bundesrepublik – hier wurden die drei Kinder geboren -,
zog 1999 nach Schweden und kehre 2010 zurück. Die Mutter und die älteste
Tochter waren daraufhin weniger als ein Jahr in kürzeren Beschäftigungen
oder Arbeitsgelegenheiten tätig. Vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012
erhielten die beiden Frauen Leistungen der Grundsicherung, dann stellte die
zuständige Behörde die Zahlungen ein mit der Begründung, dass die beiden
Frauen als ausländische Arbeitsuchende, deren Aufenthaltsrecht sich allein
aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, keinen Anspruch auf diese Leistungen
hätten. Infolgedessen schloss das Jobcenter auch die beiden jüngeren Kinder
von den entsprechenden Leistungen (Sozialgeld für nicht erwerbstätige
Leistungsberechtigte) aus.

Das Bundessozialgericht verwies die Frage an den Gerichtshof der
Europäischen Union und wollte wissen, ob ein derartiger Ausschluss auch bei
Unionsbürgern zulässig ist, die sich zur Arbeitsuche in einen
Aufnahmemitgliedstaat begeben haben und dort schon eine gewisse Zeit
gearbeitet haben, wenn Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich
in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten. In
Beantwortung darauf hat der Gerichtshof entschieden, dass die Weigerung,
Unionsbürgern, deren Aufenthaltsrecht in einem Aufnahmemitgliedstaat sich
allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, bestimmte “besondere
beitragsunabhängige Geldleistungen” zu gewähren, die auch eine Leistung der
“Sozialhilfe”” darstellen, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
verstößt. Dies sei auch ohne Einzelfallprüfung erlaubt, so der EuGH.

Die Richter stellten aber auch klar, wenn ein EU-Bürger in Deutschland noch
nicht gearbeitet hat oder länger als sechs Monate arbeitslos gewesen ist, er
nicht ausgewiesen werden dürfe, sofern er nachweisen kann, dass er sich
weiterhin auf Arbeitssuche befindet und seine Erfolgschancen gut stehen.
Trptzdem darf die Bundesrepublik in diesem Fall weitere Sozialhilfe
verweigern.

Gerichtshof der Europäischen Union
Urteil in der Rechtssache
C-67/14

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