Am 24. Februar 2011 war der angeklagte Auszubildende einer Kfz-Werkstatt mit
dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt. Der zum damaligen Zeitpunkt
18-jährige Kläger, ebenfalls Auszubildender, stand etwa zehn Meter weiter
weg. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung ein etwa zehn Gramm schweres
Wuchtgewicht aus Aluminium in Richtung des Klägers und traf ihn am linken
Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Der Kläger trug eine
Hornhautverletzung und eine Oberlidrandverletzung davon. Er wurde mehrfach
operiert. Ihm wurde eine künstliche Augenlinse eingesetzt. Wegen der
verbliebenen Hornhautnarbe leidet der Kläger an einer dauerhaften
Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen Sehvermögens.

Der Kläger hat den Beklagten deshalb auf Schmerzensgeld und die Feststellung
in Anspruch genommen, dass dieser auch zukünftig jeden Schaden aus dem
schädigenden Ereignis ersetzen muss. Das Arbeitsgericht und ihm folgend das
Hessische Landesarbeitsgericht haben der Klage insoweit stattgegeben und den
Beklagten zu einem Schmerzensgeld von 25.000 Euro verurteilt.

Nach der Überzeugung des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte
den Kläger fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt. Der Beklagte hätte
wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht
eine solche Verletzung hervorrufen kann. Der Beklagte sei auch nicht von
seiner Haftung befreit gewesen, weil es sich bei dem Wurf gerade nicht um
eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt habe, bei der für
Personenschäden nur für Vorsatz, nicht aber für Fahrlässigkeit gehaftet
wird. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb sei vielmehr
dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen, für den ein Arbeitnehmer in
vollem Umfang hafte.

Bei der Höhe des Schmerzensgelds ließ sich das Hessische
Landesarbeitsgericht insbesondere von den erlittenen Schmerzen, der
dauerhaften Beeinträchtigung der Lebensführung des Klägers leiten und dem
Risiko weiterer Verschlechterungen des Augenlichts. Abgewiesen hat das das
Landesarbeitsgericht das Begehren des Klägers auf eine zusätzliche
monatliche Schmerzensgeldrente. Deren Voraussetzungen seien im vorliegenden
Fall nicht gegeben.


Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 20. August 2013,
veröffentlicht am 30. September 2013 – 13 Sa 269/13