Arbeitnehmerstatus von Zirkusartisten

12.08.15 – Vereinbart eine Artistengruppe mit einem Zirkusunternehmen, im Rahmen einer
Zirkusaufführung eine in einem Video dokumentierte Artistennummer darzubieten,
liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor.

Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines
freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der
sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer
aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur
Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher
Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Beantwortung der Frage, welche Art von
Rechtsverhältnis vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des
Einzelfalls. Dem Landesarbeitsgericht kommt hierbei ein
Beurteilungsspielraum zu. Das Revisionsgericht hat die Würdigung des
Landesarbeitsgerichts nur daraufhin zu überprüfen, ob sie in sich
widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder
andere Rechtssätze verstößt.

Im betreffenden Fall hatten sich die Kläger, eine Artistengruppe, mit dem
Betreiber eines Zirkus in einem so genannten “Vertrag über freie Mitarbeit”
verpflichtet, im Rahmen der Zirkusaufführungen eine von ihnen zuvor
einstudierte “Hochseil- und Todesradnummer … gesehen wie auf dem Video bei
Youtube” darzubieten. Ein Artist verunglückte während der
Premierenveranstaltung. Als die übrigen Mitglieder der Gruppe in der
Folgezeit erfuhren, dass der Zirkusbetreiber sie nicht zur
Krankenversicherung angemeldet hatte, weigerten sie sich aufzutreten. Der
beklagte Betreiber nahm dies zum Anlass, das Rechtsverhältnis fristlos zu
kündigen.

Während das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage mit der Begründung
abwies, es liege kein Arbeitsverhältnis vor, gab das angerufene
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt der Klage statt. Es ging davon aus, der
beklagte Zirkusbetreiber habe die Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt und
sei deshalb verpflichtet gewesen, sie zur Krankenversicherung anzumelden.
Die Revision der Artistengruppe hatte vor dem Neunten Senat des
Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts erbrachten die Kläger ihre
Artistenleistung nicht als Arbeit-, sondern als freie Dienstnehmer, so die
Richter. Der “Vertrag über freie Mitarbeit” sieht ein für
Arbeitsverhältnisse charakteristisches Weisungsrecht nicht vor. Tatsachen,
die auf eine von dieser Vereinbarung abweichende Durchführung des Vertrags
schließen lassen, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 11. August 2015 – 9 AZR 98/14