Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn ein Beschäftigter nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu seiner Wohnung verunglückt, weil er dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die betroffene Mitarbeiterin fuhr am Unfalltag frühmorgens nach einem privaten Wochenendausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte sie mit ihrem Auto und wurde schwer verletzt.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Auch vor Gericht hatte die Frau zunächst keinen Erfolg. Sozialgericht und Landessozialgerichtvertraten die Auffassung, der Unfall habe sich weder auf dem Weg zur Arbeit noch auf dem Weg von der Arbeit ereignet. Ihre Revision vor dem Bundessozialgericht war dann insofern erfolgreich, dass das Verfahren zur neuen Überprüfung an das Landessozialgericht zurückverwiesen wurde.
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kann sich die Klägerin auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann sie auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war. Die hierfür erforderlichen Feststellungen muss das Landessozialgericht noch nachholen.
Bundessozialgericht
Urteil vom 26. September 2024 – B 2 U 15/22 R