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Eine Klausel, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche nur dann um über 20 Prozent reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt, ist unzulässig. So die Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken im folgenden Fall:

Ein Ehepaar hatte bei einem Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für ihr Wohnhaus bestellt. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000 Euro sowie einen Skontobetrag von über 15.000 Euro aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung. Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde.

Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das Skonto reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3000 Euro unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios.

Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1000 Euro in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren. Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten Skontobetrag klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht wies die Klage des Unternehmens mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.

Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ ist aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So besteht für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag ist auch keine angemessene Zeit zur Prüfung gegeben, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden ist. Ferner ist eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro dem Kunden nicht zumutbar. Schließlich ist der Skontobetrag aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich ein bis drei Prozent.

In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schuldet der Kunde lediglich den als “Sonderpreis” vereinbarten Betrag (Gesamtpreis abzüglich Skontobetrag).

Pfälzisches Oberlandesgericht  Zweibrücken
Beschluss vom 25. Juni 2024 – Az. 5 U 38/23