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Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen. Das gilt auch dann, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

Zugrunde gelegen hat dem Verfahren die Buchung einer Auslandsreise eines Kunden aus Nürnberg bei einem Reiseveranstalter mit Sitz in München. Da der spätere Kläger meinte, er sei über die Einreisebestimmungen und die erforderlichen Visa nicht ausreichend aufgeklärt worden, verklagte er den Reiseveranstalter beim Amtsgericht Nürnberg auf Schadensersatz.

Das Unternehmen machte geltend, dass das Amtsgericht Nürnberg örtlich nicht zuständig sei. Die sogenannte Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sei in Fällen, in denen Reisender und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig seien, nicht anwendbar.

Das Amtsgericht Nürnberg hat den EuGH hierzu befragt. Der Gerichtshof antwortete, dass die Brüssel-Ia-Verordnung bei Auslandsreisen auch dann anwendbar ist, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Der aufgrund des ausländischen Reisziels bestehende Auslandsbezug genügt für die Anwendbarkeit der Verordnung.

Die Brüssel-Ia-Verordnung bestimmt bei Klagen des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner nicht nur die internationale Zuständigkeit. Sie bestimmt auch die örtliche Zuständigkeit. Sie legt nämlich unmittelbar fest, dass das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dadurch ist gewährleistet, dass die schwächere Partei – der Verbraucher – die stärkere vor einem für sie leicht erreichbaren Gericht verklagen kann.

Gerichtshof der Europäischen Union
Urteil vom 29. Juli 2024 – C-774/22