Ein Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht widerrufen werden, wenn er in einer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Er kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.

Zum Hintergrund: Die Klägerin war als Reinigungskraft beschäftigt. Später schloss sie in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der beklagten Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsieht. Anlass und Ablauf der Vertragsverhandlungen sind umstritten. Nach Darstellung der Klägerin war sie am Tag des Vertragsschlusses erkrankt. Sie hat den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen. Mit ihrer Klage wandte sie sich unter anderem gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte die Klage abgewiesen, das Bundesarbeitsgerichts dieses Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung ans Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Das Landesarbeitsgericht hatte einerseits rechtsfehlerfrei erkannt, dass dass dem Vortrag der Klägerin kein Anfechtungsgrund entnommen werden konnte und der Widerruf des Aufhebungsvertrags auf gesetzlicher Grundlage nicht möglich wäre. Der Gesetzgeber räumt mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 312 Abs. 1 iVm. § 312g BGB) Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, zwar ein Widerrufsrecht ein (auch Arbeitnehmer sind Verbraucher), im Gesetzgebungsverfahren ist jedoch der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich des §§ 312 ff. BGB einzubeziehen.

Geprüft wurde jedoch nicht, ob das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wurde. Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert. Dies könnte hier insbesondere dann der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt worden wäre. Die Beklagte hätte dann Schadensersatz zu leisten. Das Landesarbeitsgericht wird die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags daher erneut zu beurteilen haben.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 7. Februar 2019 – 6 AZR 75/18

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