Eine Lehrkraft kann die Aufwendungen für einen sogenannten “Schulhund” anteilig von der Steuer absetzen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf auf die Klage einer Lehrerin entschieden, die an einer weiterführenden Schule ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als “Schulhund” einsetzt. In Abstimmung mit der Schulleitung nimmt sie den speziell ausgebildeten Hund an jedem Tag in die Schule mit. Dort wird er im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule wirbt aktiv mit diesem “Schulhundkonzept”.

Gegenstand der Klage ist die Frage, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Unterhalt des Hundes, zum Beispiel für Futter- und Tierarztkosten, als Werbungskosten der Halterin anzuerkennen sind. Die Lehrerin begehrt den vollständigen Abzug der Aufwendungen. Sie vertritt die Auffassung, dass ihr Schulhund – ebenso wie ein Polizeihund – ein Arbeitsmittel sei. Das zuständige Finanzamt lehnt den Werbungskostenabzug ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei.

Das Finanzgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 Prozent als Werbungskosten anerkannt. Die Richter entschieden allerdings, dass ein privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Polizeihund vergleichbar sei. Ein Polizeihund stehe im Eigentum des Dienstherrn und werde dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch in der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden sei.

Der Senat hielt eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil für erforderlich und möglich; die beiden Veranlassungsbeiträge seien nicht untrennbar. Der Hund werde in der Zeit, in der er in der Schule sei, ausschließlich beruflich genutzt.

Eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nicht beruflichen Nutzung hält der Senat für nicht sachgerecht. Bei einem Tier sei eine fortlaufende Pflege erforderlich. Anders als bei einem Gegenstand sei eine schlichte “Nichtnutzung” daher nicht möglich, so das Gericht. Außerdem könnten die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden. Der Senat schätzte den beruflichen Nutzungsanteil eines Hundes daher auf 50 Prozent.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt.

Finanzgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. September 2018 – 1 K 2144/17 E

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