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Eine tarifliche Regelung, nach der sich die Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in Teilzeit entsprechend der Anzahl wöchentlicher Ausbildungsstunden vergleichbarer Auszubildender in Vollzeit berechnet, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Das hat des Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Klägerin absolviert seit dem 1. September 2017 bei einer Stadt eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten mit einer auf 30 Stunden verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit. Für Vollzeitauszubildenden gelten  39 Wochenstunden.  Auf das Ausbildungsverhältnis findet der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVAöD) Anwendung.

Die Stadt zahlte an der Azubine entsprechend der verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit in den Monaten November 2017 bis einschließlich Februar 2019 eine im Vergleich zu Auszubildenden in Vollzeit gekürzte monatliche Ausbildungsvergütung, die im ersten Ausbildungsjahr 706,35 Euro brutto betrug. Für drei Monate je Ausbildungsjahr, in denen die Klägerin – ebenso wie Auszubildende in Vollzeit – blockweise im Umfang von wöchentlich 28 Unterrichtsstunden am Berufsschulunterricht teilnahm und von der betrieblichen Ausbildung freigestellt war, zahlte die Beklagte die Ausbildungsvergütung entsprechend ihrer Teilzeit fort.

Mit ihrer Klage begehrt die Auszubildende die Differenz zur Vergütung eines Azubis in Vollzeit. Sie vertrat die Auffassung, der Tarifvertrag sehe bei Verringerung der wöchentlichen Ausbildungszeit keine Kürzung der Ausbildungsvergütung vor. Die an sie gezahlte Vergütung sei zudem unangemessen niedrig. Durch die Kürzung der Ausbildungsvergütung werde sie gegenüber Vollzeitauszubildenden benachteiligt, die während des Blockunterrichts in der Berufsschule bei gleicher Unterrichtszeit die volle Ausbildungsvergütung erhielten.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der von der Klägerin verlangten Differenzvergütung. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu.

Teilzeitauszubildenden ist nach den Regelungen des angewendeten Tarifvertrags (§ 8 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – BT) eine Ausbildungsvergütung nur in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Dies steht im Einklang mit dem Berufsbildungsgesetz (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF).

Bei der Ermittlung der Höhe der Ausbildungsvergütung bleiben Zeiten des Berufsschulunterrichts außer Betracht. Sind Auszubildende von der betrieblichen Ausbildung freigestellt, um ihnen die Teilnahme am Berufsschulunterricht zu ermöglichen, besteht allein ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung (§ 8 Abs. 4 TVAöD – BT und entsprechend §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aF).

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 104/20