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Was bereits mit der Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2020 angekündigt wurde, tritt zum 1. Januar 2021 nun in Kraft: Der Mindestunterhalt für Trennungskinder steigt, und zwar noch höher als vor einem Jahr geplant.

Gemäß der “Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. November 2020” (BGBl I 2020, 2344) beträgt der Mindestunterhalt ab 1. Januar 2021 für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs) 393 Euro (plus 24 Euro), für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs) 451 Euro (plus 27 Euro) und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 528 Euro (plus 31 Euro).

Die Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Bei den folgenden Einkommensgruppen werden die Bedarfssätze wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils fünf Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Auch für volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2021 die Bedarfssätze angehoben: Wie zuletzt betragen sie weiterhin 125 Prozent der Bedarfssätze der 2. Altersstufe. Der Bedarfssatz von Studenten, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt hingegen mit 860 Euro unverändert.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2021 für ein erstes und zweites Kind 219 Euro, für ein drittes Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro. Bei minderjährigen Kindern ist das Kindergeld in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den “Zahlbetragstabellen” im Anhang der Tabelle aufgelistet.

Unverändert bleiben die Selbstbehalte und die Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5500 Euro (10. Einkommensgruppe, 160 Prozent des Mindestbedarfs).

Der Bundesgerichtshof befürwortet mit Beschluss vom 16. September 2020 (XII ZB 499/19) eine Fortschreibung der Einkommensgruppen. Dieser Wunsch in der am 9. November 2020 veröffentlichten Entscheidung konnte für die Tabelle 2021 aber nicht mehr umgesetzt werden. Eine etwaige Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die 10. Einkommensgruppe hinaus bleibt deshalb der Düsseldorfer Tabelle 2022 vorbehalten, erklärt das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das OLG gibt seit 1979 nach Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstags die bundesweit gültige Düsseldorfer Tabelle heraus. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs käme eine prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze in Betracht, wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgruppe überschreitet.

 

Download => Düsseldorfer Tabelle 2021