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Seit 40 Jahren gibt das Oberlandesgericht Düsseldorf die bundesweit geltende “Düsseldorfer Tabelle” zur Bestimmung des Kindesunterhalts heraus. Zum 1. Januar 2020 ergeben sich mehrere Änderungen. Sie betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte.

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der “Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019”. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2020 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs 369 Euro (plus 15 Euro), für Kinder bis zwölf Jahre 424 Euro (plus 18 Euro) und für Kinder ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 497 Euro (plus 21 Euro).

Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der “Düsseldorfer Tabelle”. Sie werden, wie in der Vergangenheit, ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils fünf Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die in 2018 und in 2019 unverändert blieben, werden zum Jahr 2020 angehoben. Sie betragen 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe. Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum 1. Januar 2018 erhöht wurden, bleiben unverändert.

In Anlehnung an den zum 1. August 2019 gestiegenen Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz steigt der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 735 auf 860 Euro (einschließlich 375 Euro an Warmmiete). Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen.

Erstmals seit 2015 ändern sich die sogenannten Selbstbehalte. Diese Selbstbehalte bilden den dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden Betrag ab. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 Euro und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1160 Euro statt bislang 880 beziehungsweise 1080 Euro. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1400 Euro (plus 100 Euro).

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht-ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 1. Januar 2020 1280 Euro und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1180 EUR. Die Unterscheidung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen erfolgt in Anlehnung an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2019 (Aktenzeichen XII ZB 341/17).

Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt zum 1.Januar 2020 von bisher 1800 auf 2000 Euro. Auswirkungen des sogenannten Angehörigenentlastungsgesesetzes sind noch nicht berücksichtigt.

Die nächste Änderung der “Düsseldorfer Tabelle” wird voraussichtlich zum 1. Januar 2021 erfolgen. Nach der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 wird dann der Mindestunterhalt für ein Kind je nach den o.g. Altersstufen auf 378, 434 beziehungsweise 508 Euro steigen.