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Geht ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes von der Bundesagentur für Arbeit auf eine so genannte “Optionskommune” über, finden ausschließlich die bei dem übernehmenden Rechtsträger geltenden Tarifverträge Anwendung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle der Klage eines Arbeitsnehmers entschieden, dessen Arbeitsverhältnis von der der Bundesagentur für Arbeit zu einem Landkreis übergegangen war.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestimmte sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme unter anderem nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der jeweils geltenden Fassung. Der beklagte Landkreis, der Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2012 als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen (“Optionskommune”). Dieser informierte den Kläger, dass sein Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt auf den Landkreis übergehe und künftig unter anderem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung in der für den Bereich der VKA geltenden Fassung (TVöD/VKA) auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden sei.

Seither arbeitet der Beschäftigte bei dem beklagten Landkreis – wie zuvor – als Teamleiter im Bereich der Leistungsgewährung. Er erhält eine Vergütung nach dem TVöD/VKA, anfänglich zuzüglich einer Ausgleichszahlung. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass unter anderem der TV-BA aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel weiterhin auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Der beklagte Landkreis ist der Auffassung, aufgrund der gesetzlichen Regelung im Zweiten Sozialgesetzbuch (§ 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II) sei ausschließlich das Tarifwerk für die Kommunen maßgebend.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Sächsische Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Die Revision des beklagten Landkreises hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist zum 1. Januar 2012 gemäß SGB II kraft Gesetzes auf den beklagten Landkreis als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übergegangen. Seit diesem Zeitpunkt fanden nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich die beim Landkreis geltenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Diese gesetzliche Geltungsanordnung verdrängt die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den TV-BA.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 11. Dezember 2019 – 4 AZR 310/16