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Das Amtsgericht Augsburg hat einen Vermieter zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt, weil er offensichtlich seine Wohnung nicht an Ausländer vermieten wollte.

Der Beklagte schaltete in der Augsburger Allgemeinen Zeitung das Inserat, das auszugsweise lautete: ” […] 1 ZKB 40 m² sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche, […]”. Hierauf bewarb sich der Kläger, ein Mann aus Burkina Faso, der seinen Wohnort aus privaten Gründen von München nach Augsburg verlegen wollte. Nach seinen Anrufen veranlasste er weitere Anfragen von drei Bekannten in Bezug auf die Wohnungsanzeige. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben.

Das Gericht hat dem Kläger einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 1000 Euro zugesprochen. Es sah es als erwiesen an, dass der Vermieter den Kläger aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligte, indem er sämtliche “Nicht-Deutsche” von der Eingehung eines Vertragsverhältnisses ausschloss und daher den Kläger aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft als Mieter ablehnte. Zur Überzeugung des Gerichts ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der Beklagte durch die Internetanzeige aus dem rein privaten Bereich herausgetreten ist.

Die vom Amtsgericht zugesprochene Entschädigung dient der Genugtuung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Des Weiteren hat das Gericht den Beklagten zur Unterlassung zukünftiger Benachteiligungen verurteilt. Da er mehrere Wohnungen vermietet und bereits eine Benachteiligung erfolgt ist, sah das Gericht die Gefahr, dass auch in Zukunft freiwerdende Wohnungen zur Vermietung “an Deutsche” inseriert werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Beklagten Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 10. Dezember 2019 – 20 C 2566/19