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Die Episode “Weihnachten bei Hoppenstedts” ist einer der beliebtesten Sketche des Humoristen “Loriot” und findet in diesen Tagen alle Jahre wieder den Weg ins Fernsehen. Kult genießt der Spruch des Großvaters “Früher war mehr Lametta”. Ein T-Shirt-Hersteller druckte dieses Zitat auf seine Kleindung und vertrieb diese. Die Alleinerbinnen des unter dem Künstlernamen “Loriot” bekannten und 2011 verstorbenen Bernhard-Viktor Christoph-Carl von Bülow klagten hiergegen auf Unterlassung. Ohne Erfolg, sowohl Landgericht wie Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Die Antragsstellerinnen waren der Auffassung, dass ihnen aufgrund der nicht erlaubten Verwendung des Zitats “Früher war mehr Lametta” ein Unterlassungsanspruch gegen den Hersteller nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustehe (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB). Das Zitat “Früher war mehr Lametta” sei urheberrechtlich schutzfähig, da es eine eigene Werkqualität im Sinne des § 2 im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufweise.
Die Richter hingegen erkannten in dem Spruch hingegen keine urheberrechtliche Schutzfähigkeit.
Dem kurzen Satz “Früher war mehr Lametta” fehlt nach Auffassung des Landgerichts München bei der maßgeblichen isolierten Betrachtung die hinreichende Schöpfungshöhe für einen Schutz nach § 2 UrhG: Seine Besonderheit und Originalität erfahre dieser Satz durch die Einbettung in den Loriot-Sketch “Weihnachten bei Hoppenstedts” und die Situationskomik. Blende man aber die Einbettung in den Sketch und auch den Umstand aus, dass Sketch samt “Früher war mehr Lametta” von dem fraglos bekannten und bedeutenden Künstler Loriot stamme, handele es sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder – unter Verwendung des Wortes “Lametta” als Metapher – dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war.
Selbst in der zweiten Deutungsmöglichkeit genüge die Verwendung einer einfachen Metapher im Anschluss an die alltägliche und gängige Eingangswortfolge “Früher war mehr” nicht, um hier eine Originalität oder Individualität anzunehmen, welche übliche und alltägliche Ausdrucksformen deutlich überrage.
Das Oberlandesgericht München bestätigte das LG München in seiner Rechtsauffassung zur hier fehlenden urheberrechtlichen Werkqualität. Mit dieser Entscheidung ist das Urteil rechtskräftig.
Oberlandesgericht München
Beschluss vom 14. August 2019 – Az. 6 W 927/19