Will ein Arbeitgeber Beschäftigte aus dienstlichen Gründen versetzen, so hat
er bei der Auswahl die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten. Eine
Auswahl, die nur Beschäftigte einbezieht, die vorher befristete
Arbeitsverträge hatten, ist unzulässig.

Die Klägerin war seit Juli 2009 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit
als Fachassistentin im Rahmen eines auf den 31. Dezember 2011 befristeten
Arbeitsverhältnisses in der Agentur für Arbeit in Pirna beschäftigt. Das
Bundesarbeitsgericht hat am 9. März 2011 (7 AZR 728/09) entschieden, dass
sich die Beklagte zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf
den Sachgrund der so genannten haushaltsrechtlichen Befristung (§ 14 Abs. 1
Satz 2 Nr. 7 TzBfG) berufen kann. Daraufhin “entfristete” die Beklagte
zahlreiche Arbeitsverträge, auch den Arbeitsvertrag der Klägerin. In der
Folge wurden viele der vorher befristet beschäftigten Arbeitnehmer versetzt,
darunter die Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2011 zur Agentur für Arbeit
in Weiden.

Die Klägerin hält die Versetzung aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände
für unbillig, im Übrigen sei die Auswahlentscheidung falsch erfolgt. Die
Beklagte hat vorgebracht, sie könne Arbeitnehmer aus haushaltsrechtlichen
Gründen nur in denjenigen Arbeitsagenturen dauerhaft einsetzen, in denen
entsprechende Planstellen im Haushaltsplan ausgewiesen seien. Auch sei es
zulässig gewesen, in ihre Auswahlüberlegungen lediglich die Arbeitnehmer aus
dem so genannten Entfristungsüberhang, nicht aber auch diejenigen
Arbeitnehmer einzubeziehen, die von vornherein unbefristet auf einer im
Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle beschäftigt gewesen seien. Dies habe
auch dem Betriebsfrieden gedient.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die
Revision der Beklagten blieb vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts
erfolglos.

Die Beklagte ist zwar nach den Bestimmungen des bei ihr gültigen
Tarifvertrags und nach dem Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertrags
berechtigt, die Klägerin zu versetzen, wenn hierfür ein dienstlicher Grund
besteht. Einen solchen Grund stellt beispielsweise ein Personalüberhang in
einer örtlichen Arbeitsagentur dar. Die Versetzung ist wirksam, wenn
billiges Ermessen gewahrt ist, also sowohl die Interessen der Beklagten als
auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt
werden. Weil die Arbeitgeberin in die Auswahlentscheidung nur vorher
befristet Beschäftigte einbezogen hat und nur solche Arbeitnehmer versetzt
wurden, ergab sich im Streitfall die Unwirksamkeit der Versetzung.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 10. Juli 2013 – 10 AZR 915/12