Zwei Arbeitnehmer waren im Rahmen eines Scheinwerkvertrags bei der Daimler
AG beschäftigt. Deshalb ist zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zu
Stande gekommen, das die beiden Beschäftigten nun einklagten.

Die 1957 und 1960 geborenen Kläger haben mit einem IT-Systemhaus Verträge
als freie Mitarbeiter. Dieses IT-Systemhaus ist ein Subunternehmen eines
führenden Dienstleisters für Informationstechnologie, der die Kläger im
Rahmen eines Werkvertrags mit der Daimler AG ausschließlich bei der Daimler
AG eingesetzt hat. Beide Kläger arbeiteten aufgrund solcher Verträge von
2001 bis Ende 2011 als IT-Fachkräfte bei der Daimler AG, zuletzt am Standort
Stuttgart-Möhringen für den IT-Support in der Abteilung Treasury
(Finanzabteilung). Dort betreuten sie die EDV und waren insbesondere für die
Funktionsfähigkeit der Computerarbeitsplätze zuständig.

Die Kläger sind der Auffassung, dass sie Arbeitnehmer der Daimler AG seien.
Sie seien in den Betrieb der Beklagten eingegliedert und deren Weisungen
unterworfen gewesen. Die Beklagte ist der Meinung, dass die Kläger keine
Arbeitnehmer der Beklagten seien. Die Kläger hätten keine Weisungen und
Arbeitsaufträge von der Beklagten erhalten. Die Beauftragung der Kläger sei
vielmehr im Rahmen eines Ticketsystems erfolgt, in dem Beschäftigte der
Beklagten EDV-spezifische Aufträge erteilt hätten.

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die
Kläger weiter die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der Daimler AG
verfolgt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 1.
August 2013 das erstinstanzliche Urteil abgeändert, den Klagen entsprochen
und die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Das Berufungsgericht
ist der Überzeugung, dass der Fremdpersonaleinsatz der Kläger im Wege der
unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung und nicht im Rahmen eines Werkvertrages
erfolgt ist.

Bei der rechtlichen Unterscheidung zwischen Werk-/Dienstvertrag und
Arbeitnehmerüberlassung kommt es vor allem darauf an, ob die Arbeitnehmer in
den Betrieb des Dritten (hier: Daimler) eingegliedert gewesen sind und vom
Dritten arbeitsvertragliche Weisungen erhalten haben. Wenn dies der Fall
ist, ist von Arbeitnehmerüberlassung auszugehen. Dabei kommt es nicht auf
die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem vermeintlichen Werkunternehmer
(hier: IT-Dienstleister) und dem Dritten an, wenn die Vertragsverhältnisse
tatsächlich so nicht gelebt worden sind.

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist das Berufungsgericht der
Auffassung, dass die Kläger, die jahrelang in den Betriebsräumen mit
Betriebsmitteln der Beklagten für diese tätig gewesen sind, bei der Daimler
AG eingegliedert waren. Sie haben auch von der Beklagten viele
arbeitsvertragliche Weisungen erhalten. Das zwischen dem vermeintlichen
Werkunternehmen und Daimler vereinbarte Ticketsystem (IT-Aufträge von
Daimler-Arbeitnehmern werden nach Eröffnung eines Tickets vom
Werkunternehmer bearbeitet) ist in vielen Fällen so nicht gelebt worden.
Vielmehr sind die Kläger von vielen Daimler-Mitarbeitern aus der Abteilung
“Treasury” direkt beauftragt worden. Dabei handelt es sich nicht um
untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer
durchgehend geübten Vertragspraxis. Nach einer wertenden Gesamtbetrachtung
ist deshalb von einem Scheinwerkvertrag auszugehen.

Aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Nr. 1
AÜG ist zwischen den Klägern und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zu
Stande gekommen.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 1 August 2013
– 2 Sa 6/13

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