Der automatische Eintritt der Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des
65. Lebensjahres verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger war Professor an einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule.
Nachdem sein Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr um ein Jahr
hinausgeschoben wurde, lehnte das beklagte Land eine weitere Verlängerung
der aktiven Dienstzeit des Klägers ab. Die hiergegen erhobene Klage, mit
welcher der Kläger geltend macht, eine generelle Altersgrenze sei
unzulässig, wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das
Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der allein an die Vollendung eines bestimmten Lebensalters geknüpfte Beginn
des Ruhestandes eines Beamten verstoße weder gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz noch gegen europarechtliche Vorgaben. Zwar führe die
Altersgrenze zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters, weil der
Betroffene aufgrund des Erreichens der Altersgrenze vom aktiven Dienst
ausgeschlossen werde. Jedoch stelle diese Ungleichbehandlung keine
Diskriminierung wegen des Alters dar, weil sie durch legitime Ziele
gerechtfertigt sei. Denn die Altersgrenze diene einer ausgewogenen
Altersstruktur in der öffentlichen Verwaltung und der Entlastung des
Arbeitsmarktes durch die Schaffung zusätzlicher bzw. früherer
Einstellungsmöglichkeiten für junge Beamte. Dem stehe nicht entgegen, dass
nach dem Gesetz in Ausnahmefällen ein dienstliches Interesse an der
vorübergehenden Weiterbeschäftigung eines Beamten über die Altersgrenze von
65 Jahren hinaus bestehen könne.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 25. Februar 2011,
veröffentlicht am 15.03.2011 – 2 A 11201/10.OVG