Lottogesellschaften ist es nicht generell verboten, hohe Gewinne bei
Jackpotausspielungen anzukündigen. Das hat der für das Wettbewerbsrecht
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Der beklagte Freistaat veranstaltet in Bayern unter anderem die Lotterie
“LOTTO – 6 aus 49”. Die Klägerin, die Glücksspielangebote vermittelt, hält
es für eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) unzulässige Werbung,
dass der Beklagte Jackpotausspielungen mit einem Wert von mehr als zehn
Millionen Euro ankündigt. Außerdem wendet sich die Klägerin dagegen, dass
der Beklagte ein Kundenmagazin mit dem Titel “Spiel mit” verbreitet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese
Entscheidung bestätigt, soweit sich die Klägerin allgemein gegen die
Ankündigung von Jackpotausspielungen über zehn Millionen Euro und den Titel
des Kundenmagazins “Spiel mit” wendet. Es hat dem Beklagten aber verboten,
für Jackpotausspielungen in der Weise zu werben, dass Höchstgewinne von 26
oder 29 Millionen Euro hervorgehoben unter Abbildung jubelnder Menschen
angekündigt werden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht jede Ankündigung einer
Jackpotausspielung mit einem möglichen Höchstgewinn über zehn Millionen Euro
unzulässig ist. Nach § 5 Abs. 1 GlüStV hat sich Werbung für öffentliches
Glücksspiel “zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des
Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information
und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken”. Da es
sich bei der Jackpotlotterie um ein legales Glücksspiel handelt, ist danach
die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise erlaubt.
Zudem muss die Information über den Höchstgewinn nach den Richtlinien im
Anhang des Glücksspielstaatsvertrags mit einer Aufklärung über die
Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden. Dadurch wird die
Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt.

Eine Frage des Einzelfalls ist es, ob sich die konkrete Gestaltung der
Ankündigung einer Jackpotausspielung in den zulässigen Grenzen hält.
Insoweit hatte das Oberlandesgericht zu Recht die konkrete Werbung des
Beklagten verboten, in der Höchstgewinne von 26 oder 29 Millionen Euro im
Schriftbild hervorgehoben, verbunden mit der Abbildung jubelnder Menschen
angekündigt werden.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der von dem Beklagten für
sein Kundenmagazin verwendete Titel unzulässig. Der Imperativ “Spiel mit”
enthält eine Aufforderung zur Spielteilnahme.

Urteil vom 16. Dezember 2010 – I ZR 149/08 – “Spiel mit”
OLG
München – Urteil vom 31. Juli 2008 – 29 U 3580/07
OLGR München
2009, 19
LG München I – Urteil vom 29. März 2007 – 4 HK O 18116/06

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