Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann trotz Vorliegens eines Sachgrunds
für die Befristung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach den
Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein. Dies gilt
auch für Befristungen im Hochschulbereich, die auf den Sachgrund der
Drittmittelfinanzierung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
(WissZeitVG) gestützt werden. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs
können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer des
Beschäftigungsverhältnisses oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von
aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber
sprechen.
Die Klägerin war vom 1. September 1989 bis zum 31. Oktober 2011 durchgehend
an der Universität Leipzig beschäftigt, zunächst bis Februar 1996 auf der
Grundlage von vier befristeten Arbeitsverträgen, die auch dem Abschluss der
Promotion und dem Erwerb der Habilitation dienten. Anschließend war die
Klägerin in dem Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 24. April 2007 als
wissenschaftliche Assistentin im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit
tätig. Danach schlossen sich für die Zeit vom 25. April 2007 bis zum 31.
Oktober 2011 zwei auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützte
befristete Arbeitsverträge an. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs
können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer des
Beschäftigungsverhältnisses oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von
aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber
sprechen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Unwirksamkeit der
zuletzt vereinbarten Befristung zum 31. Oktober 2011 geltend gemacht hatte,
abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt, die Revision des
Beklagten hatte wiederum vor dem Siebten Senat des Bundearbeitsgerichts
Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts war die letzte Befristung
nach Auffassung der Bundesrichter nicht rechtsmissbräuchlich, da ein
erheblicher Zeitraum der befristeten Beschäftigung der wissenschaftlichen
Qualifizierung der Klägerin diente. Gegen eine missbräuchliche Ausnutzung
der Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG sprechen nämlich
solche Beschäftigungszeiten im Hochschulbereich, unabhängig davon, ob diesen
Arbeits- oder Beamtenverhältnisse auf Zeit zugrunde liegen.
Der Senat konnte den Rechtsstreit allerdings nicht abschließend entscheiden,
da aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden
kann, ob die Befristung durch den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung oder
durch einen anderen Sachgrund gerechtfertigt ist. Die Sache wurde deshalb
zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 8. Juni 2016 – 7 AZR 259/14