Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung ist nur
dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und
inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Zu diesem Bechluss ist das
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gekommen.

Die Klägerin ist approbierte Ärztin. Im April 2007 erwarb sie die
Gebietsbezeichnung “Fachärztin für innere Medizin”. Im weiteren Verlauf
setzte sie ihre Weiterbildung fort, um die Anerkennung für die
Schwerpunktbezeichnung “Gastroenterologie” zu erwerben. Zu diesem Zweck
schloss sie mit dem beklagten Krankenhausträger einen befristeten
Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014.

Welche Abreden die Klägerin mit dem verantwortlichen Chefarzt über die
Durchführung der Weiterbildung getroffen hat, ist streitig geblieben. Im
Verlauf des Arbeitsverhältnisses kam es zwischen beiden Seiten zu
Unstimmigkeiten. Die Klägerin hielt dem Chefarzt vor, er würde es ihr durch
die Dienstplangestaltung unmöglich machen, die erforderlichen
Weiterbildungsinhalte zu erwerben. Der Chefarzt hielt ihr wiederum vor, sie
würde die falschen Schwerpunkte setzen und sich nicht selbst um ihre
Weiterbildung kümmern.

Dem Wunsch der Klägerin, das Arbeitsverhältnis zur Beendigung der
Weiterbildung über den 30. Juni 2014 hinaus zu verlängern, entgsprach der
Krankenhausträger nicht. Mit ihrer Klage begehrte die Medizinerin die
Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht
geendet hat. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, im Berufungsverfahren gab
das Landesarbeitsgericht der Klage statt und änderte das Urteil des
Arbeitsgerichts ab.

Das Landesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, der Arbeitgeber müsse bei
Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung
eine Weiterbildungsplanung erstellen, die zeitlich und inhaltlich auf die
konkrete Weiterbildung zugeschnitten sei. Nur unter dieser Voraussetzung
könne die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich
strukturierten Weiterbildung dienen. Die Weiterbildungsplanung müsse zwar
nicht Inhalt der (schriftlichen) Befristungsabrede sein, so die Richter,
aber sie müsse objektiv vorliegen und im Prozess dargelegt werden.

Da der beklagte Krankenhausträger im Prozess keine derartige
Weiterbildungsplanung darlegen konnte, war die Befristung des
Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam. Das Landesarbeitsgericht hat die
Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, weil die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 11. September
2015 – 1 Sa 5/15

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