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Die Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines Kaufvertrags über eine erste Immobilie. Erst durch den entsprechenden Kauf sei er in der Lage, seine Leistung am Markt anzubieten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

In dem Streitfall ist die Klägerin eine Anfang 2011 gegründete Gesellschaft, deren Wirtschaftsjahr am 1. Juni eines Jahres beginnt und am 31. Mai des Folgejahrs endet, die als gewerbliche Grundstückshändlerin tätig ist. Im Wirtschaftsjahr 2011/12  hatte sie zwar den Erwerb eines ersten Grundstücks vorbereitet, zum Abschluss des entsprechenden Kaufvertrags kam es jedoch erst im Juni 2012 und damit im Wirtschaftsjahr 2012/2013. Das Finanzamt erkannte den von der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2011/12 erklärten Verlust von rund einer Millionen Euro nicht an. Es war der Auffassung, die von der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2011/12 unternommenen Akquisitionstätigkeiten könnten noch keine Gewerbesteuerpflicht begründen. Die Feststellung des erklärten Gewerbeverlustes sei daher ausgeschlossen.

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts mit seinem Urteil bestätigt. Ein gewerblicher Grundstückshändler nehme seine werbende Tätigkeit frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie auf. Maßgeblich sei der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags, denn erst hierdurch werde er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. Vorbereitungshandlungen, die dem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags dienten, genügten demgegenüber nicht.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 1. September 2022 – IV R 13/20