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Wer ein duales Studium absolviert, hat keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil entschieden, das es nun bekannt gemacht hat. Die Revision hiergegen ist mittlerweile beim Bundessozialgericht eingelegt worden. Eine endgültige rechtskräftige Entscheidung steht somit noch aus.

Zum Verfahren: Der Kläger nahm nach Abbruch eines Universitätsstudiums ein Studium an einer Fachhochschule im Bachelorstudiengang Angewandte Mathematik und Informatik auf. Zeitgleich begann er zudem eine Ausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler. Im Ausbildungsvertrag war vereinbart, dass die Ausbildung in Kombination mit dem Studiengang erfolge. Der Kläger beantragte SGB II-Leistungen und verwies auf die Ablehnung seiner Anträge auf Berufsausbildungsbeihilfe und Berufsausbildungsförderung (Bafög).

Seine gegen die Ablehnung des Antrags durch das beklagte Jobcenter gerichtete Klage wurde in erster Instanz vom Sozialgericht Aachen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Landessozialgericht (LSG)  zurück.

Das SGB II schließt Auszubildende von den Leistungen aus, deren Ausbildung im Rahmen des Bafög dem Grunde nach förderungsfähig sei. Ob der Auszubildende konkret einen Anspruch auf Bafög-Leistungen hat, ist dabei nicht von Belang, so das LSG. Bei einem dualen Studium ist unabhängig von der konkreten zeitlichen Aufteilung zwischen Studium und betrieblicher Ausbildung für die Förderungsfähigkeit die Inanspruchnahme des Auszubildenden durch das Studium im Allgemeinen und als Vollzeitausbildung gemäß § 2 Abs. 5 BAföG relevant. Dabei ist es sachgerecht auf die Studienordnung abzustellen und die Bafög-Verwaltungsvorschriften anzuwenden.

Bei der Beurteilung, ob ein Studium die Arbeitskraft des Studierenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, ist auf die Semesterwochenstundenzahl abzustellen, die sich aus den für das Erreichen der Leistungspunkte gemäß der Prüfungsordnung zu belegenden Veranstaltungen zuzüglich der Zeiten für Vor- und Nachbereitung ergibt. Für die Förderungsfähigkeit ist es nicht maßgebend, ob er in seiner Ausbildung im Betrieb seinem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer und nicht als Student anzusehen ist, da das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sozialversicherungspflichtverhältnisses für eine Förderung nach dem Bafög unerheblich ist.

Landessozialgericht NRW
Urteil vom 16. Dezember 2021 – L 6 AS 947/21
anhängig beim Bundessozialgericht unter dem Az. B 7 AS 11/22 R