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Die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Arztes aus Olsberg entschieden.

Der betreffende Mediziner übt seit Juli 2017 als Honorarkraft notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich des Hochsauerlandkreises aus. Der Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des Arztes in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich der Hochsauerlandkreis als klagende Kommune ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liegt keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit des Beigeladenen vor. Vielmehr wurde die notärztliche Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der betreffende Arzt in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes eingegliedert gewesen sei, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss gehabt zu haben. Größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als ein sogenannter Honorararzt im Krankenhaus, den das Bundessozialgericht nach aktueller Rechtsprechung als regelmäßig abhängig beschäftigt ansieht, habe auch dieser Mediziner in seiner notärztlichen Tätigkeit nicht besessen.

Insbesondere sind Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben des Klägers zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von einer Mitarbeiterin der Verwaltung des Hochsauerlandkreises geführten Einbuchungssystems vorzunehmen gewesen. Insoweit bestehen keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen von Mitarbeitern des Klägers mit Honorarvertrag und solchen mit Arbeitsvertrag. Ein entsprechender Unterschied ist zudem aufgrund der einheitlichen Berufsbekleidung auch nach außen hin nicht zum Ausdruck gebracht worden.

Ferner spricht laut dem Sozialgericht für eine abhängige Beschäftigung, dass der betreffende Notarzt kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko getragen habe. Dabei ist es ohne Belang, dass er in seiner notärztlichen Einzelfalltätigkeit, abgesehen von medizinischen Vorgaben durch den ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes, weitgehend weisungsfrei gearbeitet hat.

Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, sind bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbstständigkeit zu bieten.

Sozialgericht Dortmund
Urteil vom 17. September 2019 – S 34 BA 58/18