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Handelt es sich bei einem elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Gerät, das – wie beispielsweise auch ein Mobiltelefon – der Information dient oder zu dienen bestimmt ist? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm würde sagen “Ja”, damit aber von einer Entscheidung des OLG Oldenburg abweichen. Deshalb liegt die Angelegenheit nun dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung vor.

Zum Hintergrund: Ein Immobilienmakler aus dem Kreis Soest befuhr im Mai 2018 eine Straße in der Stadt Erwitte, auf der die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt war. Während der Fahrt hielt er einen Taschenrechner in der rechten Hand in der Höhe des Lenkrads und berechnete mit diesem die Provision für einen anstehenden Kundentermin. Von einer Messstelle des Kreises Soest wurde er  mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h gemessen und fotografiert.

Das Amtsgericht Lippstadt hat den Makler wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 147,50 Euro verhängt. Dabei hat es die Auffassung vertreten, dass die Nutzung eines Taschenrechners in der zuvor beschriebenen Art gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoße.

Gegen dieses Urteil wendete sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er vertritt unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg ( Az. 2 Ss (OWi) 175/18; 25. Juni 2018) die Ansicht, ein Taschenrechner unterfalle nicht der vorgenannten Verbotsnorm.

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm teilt diese Auffassung nicht. Dass es sich bei einem elektronischen Taschenrechner – so der Senat – um ein elektronisches Gerät handele, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Dabei diene ein solcher Taschenrechner im Sinne von § 23 Abs. 1a Nr. 1 S. 1 StVO aber auch der Information oder sei hierzu bestimmt. Denn bei der Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners informiere sich der Nutzer über deren Ergebnis, hier die Maklercourtage. Daneben sei zu sehen, dass eine elektronischer Taschenrechner als Informationsgerät einen Ausschnitt dessen leiste, was auch ein Mobiltelefon könne.

Der von der Regelung des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO verfolgte Zweck, den Gefahren zu begegnen, die von dem Aufnehmen des elektronischen Geräts und der nutzungsbedingten Ablenkung des Betroffenen vom Verkehrsgeschehen ausgehen würden, werde auch bei dem Verbot der Nutzung eines aufgenommenen elektronischen Taschenrechners erreicht. Deshalb möchte der Senat das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt im Ergebnis bestätigen und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwerfen. Da aber das OLG Oldenburg an seiner Auffassung festhält, dass ein Taschenrechner nicht der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, legt der Senat die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 15. August 2019 – III 4 RBs 191/19