Empfängern von Grundsicherungsleistungen (“Hartz IV”) ist es zumutbar, Wegstrecken von weniger als zehn Kilometern mit dem Fahrrad zurückzulegen. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Falle eines 28-jährigen Mannes entschieden, der beim Jobcenter finanzielle Unterstützung für den Kauf eines Autos beantragt hatte.
Der Kläger wohnt in der Innenstadt von Bremen und absolviert eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in einem Einkaufszentrum im Bremer Umland. Den 35 Kilometer langen Weg zur Arbeit fuhr er bislang mit dem Auto seines Vaters. Dieser war nun selbst auf den Wagen angewiesen.
Eine Fahrzeugfinanzierung durch einen Bankkredit war wegen einer Privatinsolvenz des Mannes nicht möglich. Deshalb beantragte er beim Jobcenter beantragte 4500 Euro, Fördergeld um seiner Tante deren Wagen abkaufen zu können. Dies sei erforderlich, so seine Begründung, da er im rotierenden Schichtmodell bis 20 Uhr und beim Late-Night-Shopping bis 22 Uhr arbeite. Öffentliche Verkehrsmittel könne er um diese Zeit nicht mehr benutzen. Der örtliche Bahnhof sei 5,5 Kilometer entfernt und der letzte Bus dorthin fahre um 19 Uhr.
Das Jobcenter lehnte eine Förderung ab mit Hinweis darauf, dass der Mann den Bahnhof auch mit dem Fahrrad oder mit einer Fahrgemeinschaft erreichen könnte. Das Landessozialgericht hat die Rechtsauffassung des Jobcenters im Eilverfahren vorläufig bestätigt.
Es ist dem Mann somit durchaus möglich, die Strecke zum Bahnhof auf dem Radweg entlang der Bundesstraße mit dem Rad zu fahren. Die Strecke hat keine nennenswerten Steigungen oder Gefahren. Es ist auch nicht zutreffend, dass Grundsicherungsempfänger generell nur auf den ÖPNV verwiesen werden könnten. Auch in den Wintermonaten und nach 20 Uhr ist es nach Auffassung des Gerichts für einen erwachsenen, gesunden Leistungsempfänger zumutbar, ein- bis zweimal täglich eine Wegstrecke von weniger als zehn Kilometern mit dem Fahrrad zurück zu legen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 18. September 2019 – L 15 AS 200/19 B ER