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Für einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss die Bewerbung klare Indizien für ein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle aufweisen. Ein Rentner, der wegen Altersdiskriminierung vor dem Arbeitsgericht Bonn klagte, konnte dies nicht.

Der Senior hatte sich auf die Stelle eines “Fachanleiters aus den Bereichen Küche / Hauswirtschaft / Nähen” beworben mit dem Hinweis, dass er Rentner sei und mit der Bitte um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. Darüber hinaus erwähnte er weiterhin, dass der Ausbildungsbereich Nähen nicht von ihm nicht erbracht werden könne und er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe benötige. Der beklagte Betrieb lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Der Senior erhob daraufhin eine Klage auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 11.084,58 Euro, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sah.

Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe schon keine Indizien dargelegt, welche für eine Diskriminierung wegen Alters sprechen. Im Übrigen habe sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten, denn es sei offensichtlich gewesen, dass er sich nicht beworben habe, um eine Stelle zu erhalten, sondern es sei ihm ausschließlich um eine Entschädigung gegangen. Das Bewerbungsanschreiben enthielt eine Vielzahl objektiver Indizien dafür: So enthalte das Schreiben keinerlei Ausführungen zu der Qualifikation des Klägers oder seiner Motivation für seine Bewerbung. Ferner habe der Kläger mit der Forderung eines vom Arbeitgeber gestellten, in nächster Betriebsnähe gelegenen Appartements eine Absage heraufbeschwören wollen, so das Gericht. Diesen Eindruck der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Bewerbung hat der Kläger durch seine Ausführungen zu den – aus seiner Sicht überhöhten – Anforderungen der Beklagten an einen Bewerber in dem Verfahren weiter verstärkt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Bonn
Urteil vom 23. Oktober 2019 – 5 Ca 1201/19