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Arbeitnehmer haften für Schäden, die durch ihre berufliche Tätigkeiten verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies trifft im Falle eines Postzustellers zu, der seinen Transporter auf einer abschüssigen Straße nicht durch Handbremse und Gangeinlegen sicherte, wodurch das Fahrzeug wegrollte.

Der Mitarbeiter eines großen Postdienstleisters stellte den ihm überlassenen Transporter beim Zustellen einer Sendung auf einer abschüssigen Straße mit einem Gefälle von cicra zehn Prozent rückwärts ab. Der Wagen rollte unkontrolliert los, überquerte die Straße und kam auf der gegenüberliegenden Straßenseite nach Überrollen eines großen Steinblocks zum Stehen. Das Fahrzeug wurde dabei am Achsträger und den Stoßdämpfern beschädigt. Sein Arbeitgeber verlangte mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Siegburg Schadensersatz von seinem Mitarbeiter. Dieses gab der Klage statt und entschied, dass der Beklagte einen Schadensersatz von 873,07 Euro zahlen müsse.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme stand für die 1. Kammer fest, dass der Mitarbeiter den Abrollunfall grob fahrlässig verursacht hatte. Er hätte das Fahrzeug zweifach sichern müssen: durch Einlegen des ersten Ganges sowie durch Ziehen der Handbremse. Dies hatte der Beklagte nach den Feststellungen des Gerichts nicht getan und damit grob fahrlässig gehandelt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Arbeitsgericht Siegburg
Urteil vom 11. April 2019 – 1 Ca 1225/18