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Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks ist nicht Besitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall und muss diesen daher nicht beseitigen. Das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Eigentümer eines Grundstücks. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Wilder Müll in einem Privatwald
Die Klägerin, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, begehrte von einem Landkreis Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Abfall auf ihrem Grundstück. Auf dem bewaldeten Flurstück besteht ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundeswaldgesetz. Unbekannte lagerten dort Dachpappe ab. Nachdem der Landeskreis es abgelehnt hatte, den Abfall zu beseitigen, ließ die Klägerin diesen entsorgen und verlangte nunmehr vom Landkreis die Erstattung der Beseitigungskosten.
Der Anspruch der Klägerin folgt aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Kommune und nicht die Grundstückseigentümerin ist hier zur Beseitigung der Dachpappe verpflichtet gewesen, da Letztere nicht Abfallbesitzerin gewesen ist, urteilte das Oberverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung.
Wenn das Grundstück frei zugänglich sein muss
Die Klägerin war mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück nicht Besitzerin des dort abgelagerten Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geworden und daher nicht zu dessen Beseitigung verpflichtet. Vielmehr oblag diese Aufgabe dem Landkreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger.
An der für den Abfallbesitz erforderlichen Sachherrschaft fehlt es bei dem Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist. Legt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, so trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung unerlaubt fortgeworfener Abfälle. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Grundstückseigentümer um einen öffentlich-rechtlichen Träger handelt.
Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 28. April 2026 – 10 C 7.24

